Bundesrecht konsolidiert

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Patentanwaltsgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 214/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

09.01.2008

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 25,

Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch die eingetretene Änderung des Sitzes binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hievon dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat unverzüglich Mitteilung zu machen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Sitzverlegung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und im “Patentblatt” sowie die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Sitzverlegung in den Amtsblättern jener Bundesländer, in denen der frühere und der neue Sitz gelegen sind, zu veranlassen.

Anmerkung

Unter "Sitz" ist nicht die Ortsgemeinde, sondern die genaue Anschrift gemeint.

Schlagworte

Niederlassungsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022752

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/214/P25/NOR40022752

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