Patentanwaltsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,
BG
Paragraph 25
01.01.2014
22.05.2019
26/03 Patentrecht
Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch die eingetretene Änderung des Sitzes binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hiervon dem Patentamt unverzüglich Mitteilung zu machen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Sitzverlegung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
Unter "Sitz" ist nicht die Ortsgemeinde, sondern die genaue Anschrift gemeint.
Niederlassungsfreiheit
22.09.2023
10002093
NOR40152794