Patentanwaltsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2008,
BG
Paragraph 25
10.01.2008
31.12.2013
26/03 Patentrecht
Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch die eingetretene Änderung des Sitzes binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hiervon dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat unverzüglich Mitteilung zu machen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Sitzverlegung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
Unter "Sitz" ist nicht die Ortsgemeinde, sondern die genaue Anschrift gemeint.
Niederlassungsfreiheit
22.09.2023
10002093
NOR40096007