Patentanwaltsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,
BG
Paragraph 25
07.07.1967
10.08.2001
26/03 Patentrecht
Die Wahl und Änderung des Sitzes der Kanzlei steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch die eingetretene Änderung des Sitzes binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hievon dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat unverzüglich Mitteilung zu machen und die Kundmachung der Sitzverlegung auf Kosten des betreffenden Patentanwaltes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, im „Patentblatt“ und in den Amtsblättern jener Bundesländer, in denen der frühere und der neue Sitz gelegen sind, zu veranlassen.
Unter „Sitz“ ist nicht die Ortsgemeinde, sondern die genaue Anschrift gemeint.
Niederlassungsfreiheit
31.03.2025
10002093
NOR12027646
N2196714661T