hinsichtlich der im § 13 Abs. 1 Z 2 lit. d genannten Bediensteten hat, sofern nicht gemäß § 4 für den gesamten Zuständigkeitsbereich der nachgeordneten Dienstbehörde ein einziger gemeinsamer Dienststellenausschuss bei dieser nachgeordneten Dienstbehörde gebildet wird, der nach § 13 Abs. 1 Z 2 lit. d eingerichtete Zentralausschuss auch die Aufgaben eines Fachausschusses wahrzunehmen,hinsichtlich der im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, genannten Bediensteten hat, sofern nicht gemäß Paragraph 4, für den gesamten Zuständigkeitsbereich der nachgeordneten Dienstbehörde ein einziger gemeinsamer Dienststellenausschuss bei dieser nachgeordneten Dienstbehörde gebildet wird, der nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, eingerichtete Zentralausschuss auch die Aufgaben eines Fachausschusses wahrzunehmen,