hinsichtlich der im § 13 Abs. 1 Z 2 lit. d genannten Bediensteten hat, sofern nicht gemäß § 4 für einen gesamten Oberlandesgerichtssprengel ein einziger gemeinsamer Dienststellenausschuss beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes gebildet wird, der nach § 13 Abs. 1 Z 2 lit. d eingerichtete Zentralausschuss auch die Aufgaben eines Fachausschusses wahrzunehmen.hinsichtlich der im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, genannten Bediensteten hat, sofern nicht gemäß Paragraph 4, für einen gesamten Oberlandesgerichtssprengel ein einziger gemeinsamer Dienststellenausschuss beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes gebildet wird, der nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, eingerichtete Zentralausschuss auch die Aufgaben eines Fachausschusses wahrzunehmen.