Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

17.07.1987

Außerkrafttretensdatum

10.07.1991

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Fachausschüsse

Paragraph 11, (1) Am Sitze folgender Dienststellen sind Fachausschüsse zu errichten:

  1. Ziffer eins
    beim Bundeskanzleramt für die Bediensteten der Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung;
  2. Ziffer 2
    bei den Landesgendarmeriekommanden für die Bediensteten der Bundesgendarmerie;
  3. Ziffer 3
    bei der Bundespolizeidirektion Wien drei, und zwar je einer für die Bediensteten der Sicherheitswache, einer für die Bediensteten des Kriminaldienstes und einer für die sonstigen Bediensteten;
  4. Ziffer 4
    bei den Oberlandesgerichten für alle Bediensteten, ausgenommen für jene des Justizwachdienstes einschließlich des Dienstes der Jugenderzieher und der übrigen Bediensteten an Justizanstalten;
  5. Ziffer 5
    bei den Landesschulräten je drei, und zwar je einer für
    1. Litera a
      die beim Landesschulrat und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher;
    2. Litera b
      die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind;
    3. Litera c
      die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind;
  6. Ziffer 6
    bei den Landesarbeitsämtern;
  7. Ziffer 7
    beim Zentralarbeitsinspektorat;
  8. Ziffer 8
    bei den Finanzlandesdirektionen je zwei, und zwar einer für die Bediensteten des Zollwachdienstes und einer für die sonstigen Bediensteten;
  9. Ziffer 9
    beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zwei, und zwar einer für die Bediensteten der Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland, der Burghauptmannschaft und der Schloßverwaltungen samt Tiergarten und einer für die Bediensteten der Bundesgebäudeverwaltungen römisch zwei;
  10. Ziffer 10
    bei der Wasserstraßendirektion;
  11. Ziffer 11
    beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;
  12. Ziffer 12
    bei den Korpskommanden des Bundesheeres, und zwar je ein Fachausschuß für alle Bediensteten im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, das im örtlichen Befehlsbereich des jeweiligen Korpskommandos gelegen ist; ausgenommen die Bediensteten im Befehlsbereich des Kommandos der Fliegerdivision, die Bediensteten des Heeres-Materialamtes und seiner nachgeordneten Dienststellen, die Bediensteten der Akademien und Schulen sowie der dem Bundesministerium für Landesverteidigung unmittelbar unterstellten Anstalten;
  13. Ziffer 13
    beim Kommando der Fliegerdivision;
  14. Ziffer 14
    beim Heeres-Materialamt;
  15. Ziffer 15
    beim Militärkommando Wien.
  1. Absatz 2,Der Fachausschuß wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmer der im Absatz eins, genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt. Soweit der Fachausschuß für einzelne Dienstnehmergruppen errichtet ist, steht das Wahlrecht jenen wahlberechtigten Dienstnehmern der im Absatz eins, genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen zu, die den Dienstnehmergruppen angehören, für die der Fachausschuß errichtet ist.
  2. Absatz 3,Gehören am Tag der Ausschreibung der Wahl des Fachausschusses dem Fachausschußbereich weniger als 500 Bedienstete an, so besteht der Fachausschuß aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Fachausschusses erhöht sich für je 500 Bedienstete um je ein Mitglied, höchstens jedoch auf acht Mitglieder. Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, ist anzuwenden.
  3. Absatz 4,Auf die Berufung der Mitglieder des Fachausschusses sind die Bestimmungen des Paragraph 15, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Fachausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Fachausschusses sind die Bestimmungen des Paragraph 22, sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 35/1968;

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12103044

Alte Dokumentnummer

N61987193380

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P11/NOR12103044

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