(3)Absatz 3,Gehören am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 dem Fachausschussbereich weniger als 500 Bedienstete an, so besteht der Fachausschuss aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Fachausschusses erhöht sich für je 500 Bedienstete um je ein Mitglied, höchstens jedoch auf acht Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden.Gehören am Stichtag gemäß Paragraph 15, Absatz 2, dem Fachausschussbereich weniger als 500 Bedienstete an, so besteht der Fachausschuss aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Fachausschusses erhöht sich für je 500 Bedienstete um je ein Mitglied, höchstens jedoch auf acht Mitglieder. Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, ist anzuwenden.