(1)Absatz eins,Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:
bei den Landespolizeidirektionen für die der Landespolizeidirektion oder deren nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a (Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion),bei den Landespolizeidirektionen für die der Landespolizeidirektion oder deren nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion),
bei der Landespolizeidirektion Wien ein weiterer, und zwar für die der Landespolizeidirektion Wien angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b (Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion),bei der Landespolizeidirektion Wien ein weiterer, und zwar für die der Landespolizeidirektion Wien angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, (Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion),
beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl),
bei jedem Oberlandesgericht einer für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
bei den Bildungsdirektionen je drei, und zwar je einer für
die bei der Bildungsdirektion und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und,Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher
die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz je einer für die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten und beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
beim Bundesministerium für Finanzen sechs, und zwar einer beim Amt der Bundesimmobilien und je einer für die Bediensteten, die ihren Arbeitsplatz in einer dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordneten Dienststelle in den Bundesländern
Burgenland und Niederösterreich,
Salzburg und Oberösterreich,
innehaben, mit Ausnahme der Bediensteten der Finanzprokuratur, der Bundesfinanzakademie und des Bundesfinanzgerichtes.
beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort je einer
für die Bediensteten der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung sowie
für die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,
beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einer für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate,
beim Bundesministerium für Landesverteidigung bei der Direktion 1
je einer für die Bediensteten der Direktionen 1, 3, 6 und 8 und der diesen nachgeordneten Dienststellen im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos,
einer für die Bediensteten der Direktion 2 und der dieser nachgeordneten Dienststellen sowie
einer für die Bediensteten der Direktion 4 und der dieser nachgeordneten Dienststellen,
beim Bundesministerium für Landesverteidigung bei der Direktion 7 einer für die Bediensteten der Direktion 7 und der dieser nachgeordneten Dienststellen.
(Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch Art. 2 Z 5, BGBl. I Nr. 118/2024)Anmerkung, Ziffer 12 und 13 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2024,)
(Anm.: Z 14 aufgehoben durch Art. 15 Z 3, BGBl. I Nr. 102/2018)Anmerkung, Ziffer 14, aufgehoben durch Artikel 15, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,)