Absatz eins,Der Richter ist auf seinen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er seinen 738. Lebensmonat vollendet hat.
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
Paragraph 87
29.05.2002
31.12.2012
738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle des Richters bereits im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.