Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Text

Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand.

Paragraph 87, Der Richter hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat oder seit mindestens drei Jahren außer Dienst gestellt oder seit mindestens fünf Jahren gemäß Paragraph 84, Absatz eins, in den zeitlichen Ruhestand versetzt ist.