Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
Paragraph 87
01.05.1962
31.12.1990
Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand.
Paragraph 87, Der Richter hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat oder seit mindestens drei Jahren außer Dienst gestellt oder seit mindestens fünf Jahren gemäß Paragraph 84, Absatz eins, in den zeitlichen Ruhestand versetzt ist.