Absatz eins,Der Richter ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn
- Ziffer einser infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder
- Ziffer 2er die Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht mehr erfüllt oder
- Ziffer 3mit ihm ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird.