(3)Absatz 3,Das in Abs. 1 und § 72a ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die Auslastung einer Richterin oder eines Richters gemäß §§ 75d Abs. 3, 75e, 75g, 76a, 76b, 76e, 76f, 76k oder aufgrund einer Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG ermäßigt ist.Das in Absatz eins und Paragraph 72 a, ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die Auslastung einer Richterin oder eines Richters gemäß Paragraphen 75 d, Absatz 3, 75 e, 75 g, 76 a, 76 b, 76 e, 76 f, 76 k, oder aufgrund einer Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG ermäßigt ist.