(5)Absatz 5,Der Anspruch auf Erholungsurlaub vermindert sich für jenes Kalenderjahr, in das Zeiten
eines Karenzurlaubes oder
eines zeitlichen Ruhestandes wegen Mitgliedschaft zu einem unabhängigen Verwaltungssenat
fallen. Der Erholungsurlaub gebührt demnach - soweit er noch nicht verbraucht worden ist - in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.