Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Urlaubsausmaß.

Paragraph 72, (1) Der Erholungsurlaub beträgt für jedes Kalenderjahr

  1. Ziffer eins
    30 Werktage bei Richteramtsanwärtern,
  2. Ziffer 2
    30 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger als 14 Jahren,
  3. Ziffer 3
    32 Werktage bei einer Dienstzeit von 14 oder mehr Jahren und
  4. Ziffer 4
    36 Werktage bei einer Dienstzeit von 21 oder mehr Jahren und für die Richter der Gehaltsgruppen R 3 und römisch drei sowie für die Richter mit festem Gehalt.
  1. Absatz 2,Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes ist die vom Vorrückungsstichtag errechnete Gesamtdienstzeit maßgebend. Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli.
  2. Absatz 3,Die für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstzeit gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn sie vor Ablauf des dem 1. Juli folgenden 30. September vollendet wird.
  3. Absatz 4,In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Urlaub. In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf nur der der Dauer des Dienstverhältnisses entsprechende anteilige Erholungsurlaub verbraucht werden.
  4. Absatz 5,Der Anspruch auf Erholungsurlaub vermindert sich für jenes Kalenderjahr, in das Zeiten
    1. Ziffer eins
      eines Karenzurlaubes oder einer Karenz,
    2. Ziffer 2
      eines zeitlichen Ruhestandes wegen Mitgliedschaft zu einem unabhängigen Verwaltungssenat
    fallen. Der Erholungsurlaub gebührt demnach - soweit er noch nicht verbraucht worden ist - in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.
  5. Absatz 6,Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Absatz 4 und 5 Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40031347

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P72/NOR40031347

Navigation im Suchergebnis