Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Urlaubsausmaß

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 36. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 216 Stunden, und ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 36. bzw. der 43. Geburtstag im betreffenden Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.
  2. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,)
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,)
  4. Absatz 4,In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Urlaub. In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf nur der der Dauer des Dienstverhältnisses entsprechende anteilige Erholungsurlaub verbraucht werden.
  5. Absatz 5,Der Anspruch auf Erholungsurlaub vermindert sich für jenes Kalenderjahr, in das Zeiten
    1. Ziffer eins
      eines Karenzurlaubes oder einer Karenz,
    2. Ziffer 2
      einer Außerdienststellung,
    3. Ziffer 3
      einer Dienstfreistellung gemäß Paragraph 75 d, Absatz 2, oder Paragraph 75 e, Absatz eins, Ziffer 2, oder
    4. Ziffer 4
      eines zeitlichen Ruhestandes wegen Mitgliedschaft zu einem unabhängigen Verwaltungssenat
    fallen. Der Erholungsurlaub gebührt demnach - soweit er noch nicht verbraucht worden ist - in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.
  6. Absatz 6,Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Absatz 4 und 5 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
  7. Absatz 7,Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß den Absatz 4, oder 5 ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.
  8. Absatz 8,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,)

Im RIS seit

23.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2011

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40120921

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P72/NOR40120921

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