(5)Absatz 5,Der Anspruch auf Erholungsurlaub vermindert sich für jenes Kalenderjahr, in das Zeiten
eines Karenzurlaubes oder einer Karenz,
einer Außerdienststellung,
einer Dienstfreistellung gemäß § 75d Abs. 2 odereiner Dienstfreistellung gemäß Paragraph 75 d, Absatz 2, oder
eines zeitlichen Ruhestandes wegen Mitgliedschaft zu einem unabhängigen Verwaltungssenat
fallen. Der Erholungsurlaub gebührt demnach - soweit er noch nicht verbraucht worden ist - in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.