(5)Absatz 5,Der Anspruch auf Erholungsurlaub vermindert sich für jenes Kalenderjahr, in das Zeiten
eines Karenzurlaubes oder einer Karenz,
einer Außerdienststellung,
einer Dienstfreistellung gemäß § 75d Abs. 2 oder § 75e Abs. 1 Z 2 odereiner Dienstfreistellung gemäß Paragraph 75 d, Absatz 2, oder Paragraph 75 e, Absatz eins, Ziffer 2, oder
eines zeitlichen Ruhestandes wegen Mitgliedschaft zu einem unabhängigen Verwaltungssenat
fallen. Der Erholungsurlaub gebührt demnach - soweit er noch nicht verbraucht worden ist - in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.