Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Aufnahmeverfahren

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu prüfen. Der Prüfung sind die Äußerungen der während der Gerichtspraxis mit der Ausbildung des Aufnahmewerbers beauftragt gewesenen Richter und der Leiter der Übungskurse für Rechtspraktikanten zugrunde zu legen. Hat der Aufnahmewerber weitere gemäß Paragraph 15, einrechenbare Praxiszeiten zurückgelegt, ist auch auf die hierüber ausgestellten Zeugnisse oder Verwendungsbestätigungen Bedacht zu nehmen. In jedem Fall hat sich der Präsident des Oberlandesgerichtes persönlich oder durch beauftragte Richter in einem Gespräch mit dem Aufnahmewerber von dessen Eignung zu vergewissern und sich einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen.
  2. Absatz 2,Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen dem Bundesminister für Justiz Aufnahmewerber zur Ernennung vorzuschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen und samt den Aufnahmegesuchen und den Nachweisen über die Aufnahmeerfordernisse vorzulegen.
  3. Absatz 3,Unter mehreren Aufnahmewerbern ist denjenigen der Vorzug zu geben, bei denen nach Abwägung der sich aus Paragraph 54, Absatz eins, ergebenden Eignungskriterien die Eignung für den Richterberuf in höherem Maße gegeben ist.
  4. Absatz 4,Ist fraglich, ob das vom Aufnahmewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des Paragraph 2 a, entspricht, kann der Präsident des Oberlandesgerichtes als oder im Wege des Präses der gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz - ABAG, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (Paragraph 3, Absatz 2, ABAG) einholen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2016

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40093722

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P3/NOR40093722

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