(3)Absatz 3,Unter mehreren Aufnahmewerbern ist denjenigen der Vorzug zu geben, bei denen nach Abwägung der sich aus § 54 Abs. 1 ergebenden Eignungskriterien die Eignung für den Richterberuf in höherem Maße gegeben ist. Im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz, bei dem im Verkehr mit diesem neben der deutschen die slowenische Sprache als Amtssprache verwendet werden kann, ist bei gleicher Eignung jenen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern der Vorzug zu geben, die die jeweilige zusätzliche Amtssprache in Wort und Schrift beherrschen.Unter mehreren Aufnahmewerbern ist denjenigen der Vorzug zu geben, bei denen nach Abwägung der sich aus Paragraph 54, Absatz eins, ergebenden Eignungskriterien die Eignung für den Richterberuf in höherem Maße gegeben ist. Im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz, bei dem im Verkehr mit diesem neben der deutschen die slowenische Sprache als Amtssprache verwendet werden kann, ist bei gleicher Eignung jenen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern der Vorzug zu geben, die die jeweilige zusätzliche Amtssprache in Wort und Schrift beherrschen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 7, BGBl. I Nr. 205/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)