Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Aufnahmeverfahren

Paragraph 3, (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu prüfen. Der Prüfung sind die Äußerungen der während der Gerichtspraxis mit der Ausbildung des Aufnahmewerbers beauftragt gewesenen Richter und der Leiter der Übungskurse für Rechtspraktikanten zugrunde zu legen. Hat der Aufnahmewerber weitere gemäß Paragraph 15, einrechenbare Praxiszeiten zurückgelegt, ist auch auf die hierüber ausgestellten Zeugnisse oder Verwendungsbestätigungen Bedacht zu nehmen. In jedem Fall hat sich der Präsident des Oberlandesgerichtes persönlich oder durch beauftragte Richter in einem Gespräch mit dem Aufnahmewerber von dessen Eignung zu vergewissern und sich einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen.

  1. Absatz 2,Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen dem Bundesminister für Justiz Aufnahmewerber zur Ernennung vorzuschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen und samt den Aufnahmegesuchen und den Nachweisen über die Aufnahmeerfordernisse vorzulegen.
  2. Absatz 3,Unter mehreren Aufnahmewerbern ist denjenigen der Vorzug zu geben, bei denen nach Abwägung der sich aus Paragraph 54, Absatz eins, ergebenden Eignungskriterien die Eignung für den Richterberuf in höherem Maße gegeben ist.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12103631

Alte Dokumentnummer

N6198811495H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P3/NOR12103631

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