Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1971

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1971

Außerkrafttretensdatum

30.04.1988

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Provisorisches Dienstverhältnis. Definitivstellung.

Paragraph 3, (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch und wird nach vierjähriger Dauer und bestandener Richteramtsprüfung auf Ansuchen des Richteramtsanwärters definitiv.

  1. Absatz 2,In die provisorische Dienstzeit können die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigten Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden. Bei der Einrechnung ist auf die bisherige Berufslaufbahn im Hinblick auf die künftige Verwendung des Richteramtsanwärters Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Während eines Disziplinarverfahrens und vor Ablauf von drei Monaten nach rechtskräftigem Abschluß desselben kann das provisorische Dienstverhältnis des Richteramtsanwärters nicht definitiv werden. Ist das Disziplinarverfahren durch Einstellung oder Freispruch beendet worden, so kann die Definitivstellung mit Wirkung auf einen Zeitpunkt vorgenommen werden, zudem sie ohne das Disziplinarverfahren möglich gewesen wäre.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094555

Alte Dokumentnummer

N6196120635S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P3/NOR12094555

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