Absatz eins,Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu prüfen. Der Prüfung sind die Äußerungen der während der Gerichtspraxis mit der Ausbildung des Aufnahmewerbers beauftragt gewesenen Richter und der Leiter der Übungskurse für Rechtspraktikanten zugrunde zu legen. Hat der Aufnahmewerber weitere gemäß Paragraph 15, einrechenbare Praxiszeiten zurückgelegt, ist auch auf die hierüber ausgestellten Zeugnisse oder Verwendungsbestätigungen Bedacht zu nehmen. In jedem Fall hat sich der Präsident des Oberlandesgerichtes persönlich oder durch beauftragte Richter in einem Gespräch mit dem Aufnahmewerber von dessen Eignung zu vergewissern und sich einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen.