(3)Absatz 3,Unter mehreren Aufnahmewerbern ist denjenigen der Vorzug zu geben, bei denen nach Abwägung der sich aus § 54 Abs. 1 ergebenden Eignungskriterien die Eignung für den Richterberuf in höherem Maße gegeben ist.Unter mehreren Aufnahmewerbern ist denjenigen der Vorzug zu geben, bei denen nach Abwägung der sich aus Paragraph 54, Absatz eins, ergebenden Eignungskriterien die Eignung für den Richterberuf in höherem Maße gegeben ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 7, BGBl. I Nr. 205/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)