Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 150

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 150

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Kürzung der Bezüge für die Dauer der Suspendierung

Paragraph 150,

Jede Suspendierung, auch eine einstweilige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der oder des Beschuldigten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Nimmt die Richterin oder der Richter während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Richterin oder der Richter unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung. Das Disziplinargericht kann auf Antrag der oder des Beschuldigten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der oder des Beschuldigten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 nicht erreicht.

Im RIS seit

22.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40145679

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P150/NOR40145679

Navigation im Suchergebnis