Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 150

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 150

Inkrafttretensdatum

29.05.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Kürzung der Bezüge für die Dauer der Suspendierung

Paragraph 150,
  1. Absatz eins,Die durch Beschluß des Disziplinargerichtes verfügte Suspendierung hat für deren Dauer die Kürzung der Bezüge - mit Ausnahme der Kinderzulage - auf zwei Drittel zur Folge. Das Disziplinargericht kann jedoch auf Antrag des Richters oder von Amts wegen die Kürzung der Bezüge mindern oder aufheben, wenn und soweit dies für den notwendigen Lebensunterhalt des Richters und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen unbedingt erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die infolge der Kürzung gemäß Absatz eins, einbehaltenen Beträge sind dem Richter nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren
    1. Ziffer eins
      durch gänzlichen Freispruch oder durch Verhängung einer Ordnungsstrafe endet oder
    2. Ziffer 2
      eingestellt wird, es sei denn, daß der Richter während des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
    Paragraph 13, GehG ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40031354

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P150/NOR40031354

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