Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 150

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 150

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Kürzung der Bezüge für die Dauer der Suspendierung

Paragraph 150,

Jede Suspendierung, auch eine einstweilige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der oder des Beschuldigten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Das Disziplinargericht kann auf Antrag der oder des Beschuldigten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der oder des Beschuldigten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 nicht erreicht.

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40134107

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P150/NOR40134107

Navigation im Suchergebnis