Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 150

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 150

Inkrafttretensdatum

01.06.1990

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Kürzung der Bezüge für die Dauer der Suspendierung

Paragraph 150, (1) Die durch Beschluß des Disziplinargerichtes verfügte Suspendierung hat für deren Dauer die Kürzung der Bezüge - mit Ausnahme der Haushaltszulage - auf zwei Drittel zur Folge. Das Disziplinargericht kann jedoch auf Antrag des Richters oder von Amts wegen die Kürzung der Bezüge mindern oder aufheben, wenn und soweit dies für den notwendigen Lebensunterhalt des Richters und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen unbedingt erforderlich ist.

  1. Absatz 2,Die infolge der Kürzung gemäß Absatz eins, einbehaltenen Beträge sind dem Richter nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren
    1. Ziffer eins
      durch gänzlichen Freispruch oder durch Verhängung einer Ordnungsstrafe endet oder
    2. Ziffer 2
      eingestellt wird, es sei denn, daß der Richter während des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
    Paragraph 13, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 ist nicht anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 259/1990

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12104885

Alte Dokumentnummer

N6199013425J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P150/NOR12104885

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