(2)Absatz 2,Die infolge der Kürzung gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge sind dem Richter nachzuzahlen, wenn das DisziplinarverfahrenDie infolge der Kürzung gemäß Absatz eins, einbehaltenen Beträge sind dem Richter nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren
durch gänzlichen Freispruch oder durch Verhängung einer Ordnungsstrafe endet oder
eingestellt wird, es sei denn, daß der Richter während des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
§ 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ist nicht anzuwenden.Paragraph 13, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 ist nicht anzuwenden.