Minderung der Bezüge für die Dauer der Suspendierung
§ 150. Durch Beschluß des Disziplinargerichtes können die Bezüge des Richters mit Ausnahme der Haushaltszulage für die Dauer der Suspendierung bis auf zwei Drittel gemindert werden. Paragraph 150, Durch Beschluß des Disziplinargerichtes können die Bezüge des Richters mit Ausnahme der Haushaltszulage für die Dauer der Suspendierung bis auf zwei Drittel gemindert werden.