Absatz eins,Die durch Beschluß des Disziplinargerichtes verfügte Suspendierung hat für deren Dauer die Kürzung der Bezüge - mit Ausnahme der Kinderzulage - auf zwei Drittel zur Folge. Das Disziplinargericht kann jedoch auf Antrag des Richters oder von Amts wegen die Kürzung der Bezüge mindern oder aufheben, wenn und soweit dies für den notwendigen Lebensunterhalt des Richters und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen unbedingt erforderlich ist.