(1) Über die Berufung hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
- 1.wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder
- 2.wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich hält.