(8)Absatz 8,Abweichend von Abs. 1 gebührt Beamtinnen und Beamten, die nach § 21 im Ausland verwendet werden oder innerhalb der letzten vier Jahre im Ausland verwendet wurden, für jedes Kind ein Kinderzuschuss, wenn für dieses Kind lediglich aufgrund des Aufenthaltsortes des Kindes, der Beamtin oder des Beamten oder der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners keine Familienbeihilfe bezogen wird.Abweichend von Absatz eins, gebührt Beamtinnen und Beamten, die nach Paragraph 21, im Ausland verwendet werden oder innerhalb der letzten vier Jahre im Ausland verwendet wurden, für jedes Kind ein Kinderzuschuss, wenn für dieses Kind lediglich aufgrund des Aufenthaltsortes des Kindes, der Beamtin oder des Beamten oder der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners keine Familienbeihilfe bezogen wird.