Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

20.06.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Beachte

Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.

Text

Haushaltszulage

Paragraph 4, (1) Die Haushaltszulage besteht aus dem Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.

  1. Absatz 2,Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage hat
    1. Ziffer eins
      der verheiratete Beamte,
    2. Ziffer 2
      der nicht verheiratete Beamte, dessen Haushalt ein Kind angehört, für das dem Beamten ein Steigerungsbetrag gebührt,
    3. Ziffer 3
      der Beamte, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu mindestens 150 S monatlich beizutragen.
  2. Absatz 3,Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt monatlich
    1. Ziffer eins
      40 S für den Beamten, der nur nach Absatz 2, Ziffer eins, anspruchsberechtigt ist, wenn weder ihm noch seinem Ehegatten ein Steigerungsbetrag gebührt und der Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen,
    2. Ziffer 2
      150 S in allen übrigen Fällen.
  3. Absatz 4,Dem Beamten gebührt jedoch abweichend von den Absatz 2 und 3 insoweit kein Grundbetrag, als sein Ehegatte Anspruch auf einen Grundbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft hat. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor; bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Ehegatten vor.
  4. Absatz 5,Ein Steigerungsbetrag von 150 S monatlich gebührt - soweit in den Absatz 6 bis 12 nichts anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder:
    1. Ziffer eins
      eheliche Kinder,
    2. Ziffer 2
      legitimierte Kinder,
    3. Ziffer 3
      Wahlkinder,
    4. Ziffer 4
      uneheliche Kinder,
    5. Ziffer 5
      sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
  5. Absatz 6,Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag endet, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
  6. Absatz 7,Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der Steigerungsbetrag auch dann, wenn es
    1. Ziffer eins
      den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, leistet,
    2. Ziffer 2
      in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,
    3. Ziffer 3
      nach Ablegung der Reifeprüfung nicht unmittelbar den Präsenz- oder Zivildienst antritt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten,
    4. Ziffer 4
      nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar das Hochschulstudium beginnt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten oder
    5. Ziffer 5
      nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung oder nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar in das Erwerbsleben eintritt, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten,
    und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
  7. Absatz 8,Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend. Hat das Kind das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet, so gebührt der Steigerungsbetrag, solange es ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 436, nicht überschreitet, wenn außerdem weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen. Überschreitungen wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des Studienförderungsgesetzes 1983 sind hiebei außer Betracht zu lassen.
  8. Absatz 9,Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen der Steigerungsbetrag gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
  9. Absatz 10,Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Steigerungsbetrag gemäß den Absatz 6 bis 9 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Steigerungsbetrag, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
  10. Absatz 11,Ein Beamter hat keinen Anspruch auf den Steigerungsbetrag für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie der Steigerungsbetrag.
  11. Absatz 12,Für ein und dasselbe Kind gebührt der Steigerungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf einen Steigerungsbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt der Steigerungsbetrag nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.

Schlagworte

Haushaltszugehörigkeit, Haushaltsangehörigkeit, Kinderbeihilfe, Pflegekind, Schulausbildung, Studienzeit

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12105133

Alte Dokumentnummer

N6199112241A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P4/NOR12105133

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