Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Kinderzulage

Paragraph 4, (1) Eine Kinderzulage von 200 S monatlich gebührt - soweit in den Absatz 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, bezogen wird:

  1. Ziffer eins
    eheliche Kinder,
  2. Ziffer 2
    legitimierte Kinder,
  3. Ziffer 3
    Wahlkinder,
  4. Ziffer 4
    uneheliche Kinder,
  5. Ziffer 5
    sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Absatz eins, wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, monatlich übersteigen.

  1. Absatz 3,Für ein Kind, das das 19., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Kinderzulage gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und
    2. Ziffer 2
      weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Einkommensgrenze nach Absatz 2, übersteigen.
  2. Absatz 4,Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.
  3. Absatz 5,Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.
  4. Absatz 6,Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
  5. Absatz 7,Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner Dienstbehörde zu melden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 400/1988

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12111207

Alte Dokumentnummer

N6199614125A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P4/NOR12111207

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