Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gehaltsgesetz 1956 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

17.06.2015

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Kinderzuschuss

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Ein Kinderzuschuss von 15,6 € monatlich gebührt, soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist, für jedes Kind für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:
    1. Ziffer eins
      eheliche Kinder,
    2. Ziffer 2
      legitimierte Kinder,
    3. Ziffer 3
      Wahlkinder,
    4. Ziffer 4
      uneheliche Kinder,
    5. Ziffer 5
      sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören und diese oder dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
  2. Absatz 2,Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Absatz eins, wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, monatlich übersteigen.
  3. Absatz 3,Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt der Kinderzuschuss nur der Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.
  4. Absatz 4,Dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der Beamtin oder des Beamten die Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, der Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
  5. Absatz 5,Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie oder er aber nachweist, dass erst später von dieser Tatsache Kenntnis erlangt wurde, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden.
  6. Absatz 6,Bei rechtzeitiger Meldung nach Absatz 5, gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag.
  7. Absatz 7,Auf die Dauer des gänzlichen Entfalls des Monatsbezuges entfällt auch der Kinderzuschuss.

Schlagworte

BGBl. Nr. 400/1988

Im RIS seit

03.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40133910

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P4/NOR40133910

Navigation im Suchergebnis