(10)Absatz 10,Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Steigerungsbetrag gemäß den Abs. 6 bis 9 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Steigerungsbetrag, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Steigerungsbetrag gemäß den Absatz 6 bis 9 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Steigerungsbetrag, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.