Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 3 Z 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist:Besucht ein Kind eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Absatz 3, Ziffer 2, nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist:
die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder
die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden.