Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 20c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20c

Inkrafttretensdatum

01.07.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1984

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Jubiläumszuwendung

Paragraph 20 c, (1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 100 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 200 vH des Monatsbezuges, der dem Beamten für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt.

  1. Absatz 2Zur Dienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen:
    1. Ziffer eins
      die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit, die gemäß Paragraph 66, Absatz 3, erster Satz des Richterdienstgesetzes für die Vorrückung nicht wirksam ist,
    2. Ziffer 2
      die im Paragraph 12, Absatz 2, angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,
    3. Ziffer 3
      die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind,
    4. Ziffer 4
      die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,
    5. Ziffer 5
      Dienstzeiten als Universitäts(Hochschul)assistent, die gemäß Paragraph 49, für die Vorrückung nicht wirksam sind.
    6. Ziffer 6
      die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund übernommen worden und der Bund gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist.
  2. Absatz 3Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 200 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitraum des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.
  3. Absatz 4Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

Anmerkung

Art.III der 20.GG-Novelle, BGBl. Nr.245/1970;

Schlagworte

Jubiläumsbelohnung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12098810

Alte Dokumentnummer

N61979111580

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P20c/NOR12098810

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