Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20c
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005
Abkürzung
GehG
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Jubiläumszuwendung
§ 20c.Paragraph 20 c, (1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
(2)Absatz 2Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1Absatz eins, zählen:
die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,
die im § 12Paragraph 12, Abs. 2Absatz 2 und 2f angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,
(Anm.:Anmerkung, aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 87/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,)
die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß § 12Paragraph 12, Abs. 2fAbsatz 2 f, diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,
Dienstzeiten als Universitäts(Hochschul)assistent, die gemäß § 49Paragraph 49, in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung für die Vorrückung nicht wirksam sind,
die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund übernommen worden und der Bund gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist.
(2a)Absatz 2 aDie in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als dem Bund oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach § 12Paragraph 12, Abs. 2fAbsatz 2 f, zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1Absatz eins,, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.
(3)Absatz 3Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren
durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder
gemäß
§ 13Paragraph 13, BDG 1979 oder gemäß
§ 99Paragraph 99, des Richterdienstgesetzes,
BGBl. Nr. 305/1961Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, in den Ruhestand übertritt oder gemäß
§ 15Paragraph 15, oder
§ 15aParagraph 15 a,, jeweils in Verbindung mit
§ 236bParagraph 236 b, oder
§ 236cParagraph 236 c,, gemäß
§ 15bParagraph 15 b, oder
§ 15cParagraph 15 c, BDG 1979 oder gemäß
§ 87Paragraph 87, Abs. 1Absatz eins, (in Verbindung mit
§ 166dParagraph 166 d, oder
§ 166eParagraph 166 e,) oder
§ 87aParagraph 87 a, des Richterdienstgesetzes in den Ruhestand versetzt wird.
In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.
(4)Absatz 4Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(5)Absatz 5Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat
der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums oder
des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Abs. 3Absatz 3,
als nächster folgt. Scheidet jedoch der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienstverhältnis fällig.
(6)Absatz 6(Anm.:Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)
Anmerkung
Art. III der 20. GG-Novelle,
BGBl. Nr. 245/1970;
ÜR: Art. XII,
BGBl. Nr. 288/1988.
Schlagworte
Jubiläumsbelohnung, Ausbildungsverhältnis
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40060184