Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 20c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20c

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Jubiläumszuwendung

Paragraph 20 c, (1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.

  1. Absatz 2Zur Dienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen:
    1. Ziffer eins
      die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,
    2. Ziffer 2
      die im Paragraph 12, Absatz 2 und 2f angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,)
    4. Ziffer 4
      die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß Paragraph 12, Absatz 2 f, diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,
    5. Ziffer 5
      Dienstzeiten als Universitäts(Hochschul)assistent, die gemäß Paragraph 49, in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung für die Vorrückung nicht wirksam sind,
    6. Ziffer 6
      die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund übernommen worden und der Bund gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist.
  2. Absatz 2 aDie in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als dem Bund oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach Paragraph 12, Absatz 2 f, zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Absatz eins,, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.
  3. Absatz 3Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren
    1. Ziffer eins
      durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 13, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 99, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, in den Ruhestand übertritt oder gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 15 a,, jeweils in Verbindung mit Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 c,, gemäß Paragraph 15 b, oder Paragraph 15 c, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 87, Absatz eins, (in Verbindung mit Paragraph 166 d, oder Paragraph 166 e,) oder Paragraph 87 a, des Richterdienstgesetzes in den Ruhestand versetzt wird.
    In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
  5. Absatz 5Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat
    1. Ziffer eins
      der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums oder
    2. Ziffer 2
      des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Absatz 3,
    als nächster folgt. Scheidet jedoch der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienstverhältnis fällig.
  6. Absatz 6Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)

Anmerkung

Art. III der 20. GG-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970;
ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988.

Schlagworte

Jubiläumsbelohnung, Ausbildungsverhältnis

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40060184

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P20c/NOR40060184

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