(6)Absatz 6Für Beamte, die in den in der Tabelle des § 236c Abs. 1 BDG 1979 angeführten Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Abs. 3 Z 2 festgesetzten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Spalte der in § 236c Abs. 1 BDG 1979 enthaltenen Tabelle angeführte Lebensmonat.Für Beamte, die in den in der Tabelle des Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 angeführten Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Absatz 3, Ziffer 2, festgesetzten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Spalte der in Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 enthaltenen Tabelle angeführte Lebensmonat.