(6)Absatz 6Für Beamte, die in den in der Tabelle des § 236cParagraph 236 c, Abs. 1Absatz eins, BDG 1979 angeführten Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Abs. 3Absatz 3, Z 2Ziffer 2, festgesetzten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Spalte der in § 236cParagraph 236 c, Abs. 1Absatz eins, BDG 1979 enthaltenen Tabelle angeführte Lebensmonat.