(3)Absatz 3Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder gemäß § 13 BDG 1979 oder gemäß § 99 RStDG in den Ruhestand übertritt oder gemäß § 15 oder § 15a (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 236b oder 236d) BDG 1979 oder gemäß § 87 Abs. 1 (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 166d oder § 166h) RStDG in den Ruhestand versetzt wird und beim Ausscheiden aus dem Dienststand eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aufweist. In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand entspricht, zugrunde zu legen.Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder gemäß Paragraph 13, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 99, RStDG in den Ruhestand übertritt oder gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, (nicht jedoch in Verbindung mit den Paragraphen 236 b, oder 236d) BDG 1979 oder gemäß Paragraph 87, Absatz eins, (nicht jedoch in Verbindung mit den Paragraphen 166 d, oder Paragraph 166 h,) RStDG in den Ruhestand versetzt wird und beim Ausscheiden aus dem Dienststand eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aufweist. In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand entspricht, zugrunde zu legen.