- Ziffer einsdie im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit, die gemäß Paragraph 66, Absatz 3, erster Satz des Richterdienstgesetzes für die Vorrückung nicht wirksam ist,
- Ziffer 2die im Paragraph 12, Absatz 2, angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,
- Ziffer 3die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind,
- Ziffer 4die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,
- Ziffer 5Dienstzeiten als Universitäts(Hochschul)assistent, die gemäß Paragraph 49, für die Vorrückung nicht wirksam sind.
- Ziffer 6die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund übernommen worden und der Bund gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist.