(3)Absatz 3Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400% des Monatsbezugs kann bereits ab Vollendung einer Dienstzeit von 35 Jahren gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder
mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er ihr bzw. sein 65. Lebensjahr vollendet, oder später durch Erklärung in den Ruhestand übertritt oder versetzt wird.
In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, welcher der vollen besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand entspricht, zugrunde zu legen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 143/2024)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,)