Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

05.07.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Der Anordnung der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat eine Voruntersuchung voranzugehen.
  2. Absatz 2,Diese Voruntersuchung führt ein vom Präsidenten aus den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes bestellter Untersuchungsrichter.
  3. Absatz 3,Beamte sind bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden.
  4. Absatz 4,Die Untersuchung ist mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen.
  5. Absatz 5,Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn die Körperschaft, die die Anklage erhoben hat oder bei einer Anklage nach Artikel 142, Absatz 2, Litera d, oder nach Artikel 102 a, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes die Bundesregierung die Zurückziehung der Anklage beschlossen hat. Hierüber entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.

Anmerkung

Zu Abs. 5: Art. 102a Abs. 3 nunmehr Art. 142 Abs. 2 lit. g B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930.

Schlagworte

Einstellung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12004628

Alte Dokumentnummer

N1195311117P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P74/NOR12004628

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