(5)Absatz 5,Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn die Körperschaft, die die Anklage erhoben hat oder bei einer Anklage nach Art. 142 Abs. 2 lit. d oder nach Art. 102a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Bundesregierung die Zurückziehung der Anklage beschlossen hat. Hierüber entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn die Körperschaft, die die Anklage erhoben hat oder bei einer Anklage nach Artikel 142, Absatz 2, Litera d, oder nach Artikel 102 a, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes die Bundesregierung die Zurückziehung der Anklage beschlossen hat. Hierüber entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.