Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

20.07.2023

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Der Anordnung der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat eine Voruntersuchung voranzugehen.
  2. Absatz 2,Diese Voruntersuchung führt ein vom Präsidenten aus den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes bestellter Untersuchungsrichter.
  3. Absatz 3,Öffentlich Bedienstete sind bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden.
  4. Absatz 4,Die Untersuchung ist mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen.
  5. Absatz 5,Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn der Vertretungskörper (die Vertretungskörper) oder die Bundesregierung ihre Anklage zurückziehen. Hierüber entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40095763

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P74/NOR40095763

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