Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 74
Inkrafttretensdatum
01.07.2008
Außerkrafttretensdatum
20.07.2023
Abkürzung
VfGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Der Anordnung der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat eine Voruntersuchung voranzugehen.
(2)Absatz 2,Diese Voruntersuchung führt ein vom Präsidenten aus den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes bestellter Untersuchungsrichter.
(3)Absatz 3,Öffentlich Bedienstete sind bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden.
(4)Absatz 4,Die Untersuchung ist mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen.
(5)Absatz 5,Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn der Vertretungskörper (die Vertretungskörper) oder die Bundesregierung ihre Anklage zurückziehen. Hierüber entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR40095763