Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

21.07.2023

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Der Anordnung der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat eine Voruntersuchung voranzugehen.
  2. Absatz 2,Diese Voruntersuchung führt ein vom Präsidenten aus den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes bestellter Untersuchungsrichter.
  3. Absatz 3,Öffentlich Bedienstete sind bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden.
  4. Absatz 4,Die Untersuchung ist mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen.
  5. Absatz 5,Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn der Vertretungskörper (die Vertretungskörper) oder die Bundesregierung ihre Anklage zurückziehen. Hierüber entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.

Im RIS seit

21.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40254662

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P74/NOR40254662

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