Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Der Anordnung der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat eine Voruntersuchung voranzugehen.
  2. Absatz 2,Diese Voruntersuchung führt ein vom Präsidenten aus den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes bestellter Untersuchungsrichter.
  3. Absatz 3,Beamte sind bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden.
  4. Absatz 4,Die Untersuchung ist mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen.
  5. Absatz 5,Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn der Vertretungskörper, der die Anklage erhoben hat, oder bei einer Anklage nach Artikel 142, Absatz 2, Litera e bis h des Bundes-Verfassungsgesetzes die Bundesregierung die Zurückziehung der Anklage beschlossen hat. Hierüber entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.

Schlagworte

Einstellung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40034306

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P74/NOR40034306

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