Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

05.07.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Text

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Der Anordnung der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat eine Voruntersuchung voranzugehen.
  2. Absatz 2,Diese Voruntersuchung führt ein vom Präsidenten aus den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes bestellter Untersuchungsrichter.
  3. Absatz 3,Beamte sind bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden.
  4. Absatz 4,Die Untersuchung ist mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen.
  5. Absatz 5,Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn die Körperschaft, die die Anklage erhoben hat oder bei einer Anklage nach Artikel 142, Absatz 2, Litera d, oder nach Artikel 102 a, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes die Bundesregierung die Zurückziehung der Anklage beschlossen hat. Hierüber entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.