(5)Absatz 5,Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn der Vertretungskörper, der die Anklage erhoben hat, oder bei einer Anklage nach Art. 142 Abs. 2 lit. d bis g des Bundes-Verfassungsgesetzes die Bundesregierung die Zurückziehung der Anklage beschlossen hat. Hierüber entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn der Vertretungskörper, der die Anklage erhoben hat, oder bei einer Anklage nach Artikel 142, Absatz 2, Litera d bis g des Bundes-Verfassungsgesetzes die Bundesregierung die Zurückziehung der Anklage beschlossen hat. Hierüber entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.