Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 234

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 174/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 234

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Einbringung von Beträgen nach Paragraph 409, StPO

Paragraph 234,
  1. Absatz eins,Die Einbringung von Beträgen nach Paragraph 409, StPO bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Aufforderung zur Zahlung (Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer 2, GEG) erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Höhe und die Zahlungspflicht des einzubringenden Betrags bestimmt wurde.
  2. Absatz 2,Kann das Einlangen der Zahlung nicht automationsunterstützt überwacht werden, so ist die Abfertigung der Lastschriftanzeige in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52 einzutragen und das Einlangen der Zahlung oder die Übersendung an die Einbringungsstelle dort zu vermerken.

Schlagworte

Verfallsbetrag, Ordnungsstrafe

Im RIS seit

03.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40243957

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P234/NOR40243957

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